Das BAG gibt Antworten



Kurz nach der letzten Verkündung der neuen Massnahmen durch den Bundesrat sind für mich einige Fragen aufgetaucht bezüglich der Massnahmen. Daraufhin entstand ein kurzer Dialog mit dem BAG aber lest am besten selbst:

Sehr geehrte Damen & Herren des BAG

 

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID Situation habe Ich folgende Fragen an Sie:

  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage können Menschen welche z.b die Maske verweigern gebüsst werden?

Es gelangt das Epidemiengesetz (EpG)  in Verbindung mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage zur Anwendung; der Straftatbestand findet sich in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.

    • Besteht vor diesem Hintergrund für die Polizei eine Anzeigepflicht von Amtes wegen oder wird das als Antragsdelikt behandelt?

Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO haben die Polizei wie auch andere Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden, Strafgerichte) grundsätzlich eine Anzeigepflicht. Unter Umständen ist das Opportunitätsprinzip anwendbar. Das heisst, es kann bei geringfügigem Verschulden auf eine Anzeigepflicht verzichtet werden. Die Widerhandlung stellt ein Offizialdelikt dar, keine Antragsdelikt.

    • In welcher Höhe kann gebüsst werden?

Bei Vorsatz kann die Busse bis zu CHF 10'000.00 betragen. Bei Fahrlässigkeit beläuft sich die Maximalbusse auf CHF 5'000.00 (Art. 83 Abs. 2 EpG). In der Praxis ist zu erwarten, dass einschlägige Bussen im unteren Bereich der Bandbreite ausgefällt werden. Die Strafzumessung fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, weshalb wir uns dazu nicht abschliessend äussern können. Erfahrungsgemäss gibt es zwischen den einzelnen Strafbehörden Unterschiede bzgl. der Bussenhöhe. Zwar werden im Bagatellbereich wie vorliegend die Bussen pauschalisiert. Gleichwohl ist der Einzelfall zu beachten. So wird ein Überzeugungstäter, der sich wiederholt weigert, eine Maske zu tragen, in der Regel mit einer höheren Busse bestraft, als ein Ersttäter. Der Verurteilte hat zusammen mit der Busse auch noch die Verfahrenskosten zu bezahlen.

    • Wie steht es um die Menschen welche aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen?

Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage sind diese Personen von der Maskenpflicht befreit. Sie müssen indes (bspw. mit einem ärztlichen Attest) nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen.

      • Wie sollen diese Menschen nach Ansicht des BAG seriös und ohne sich mögliche Feindseligkeiten gefallen lassen zu müssen z.b einkaufen gehen, ohne ein Arzt Attest als Beleg mitnehmen zu müssen welcher Sie aus Datenschutzgründen nicht jedem x beliebigen vorweisen müssen?

Das medizinische Attest muss nicht für alle sichtbar vorgewiesen bzw. getragen werden. Nur Betreibern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben bzw. ihren Hilfspersonen ist ein solcher Attest auf Verlangen vorzulegen. Diese Betreiber müssen Personen, welche die Vorlage verweigern, wegweisen. In diesem Attest dürfen die konkreten medizinischen Gründe für den Dispens nicht genannt werden.

 

Uns ist bewusst, dass die betroffenen Personen sich nicht selten Anfeindungen gefallen lassen müssen und von unberechtigten Drittpersonen aufgefordert werden, das Attest vorzulegen. Sollte eine Person ein med. Attest verlangen, so schlagen wir vor, dass der Betroffene nachfragt, wer dies verlange und weshalb. Wenn sich die erstgenannte Person nicht als Betreiber einer öffentlichen Einrichtung (oder dergleichen) zu erkennen geben kann, so kann die Vorlage des Attests verweigert werden.

  • Das Epidemiengesetz setzt bei Massnahmen voraus dass diese verhältnismässig sein müssen.
    • Wer würde im Zweifel feststellen ob diese es sind bzw. waren?

Wenn die zuständige Behörde eine konkrete Massnahmen an eine bestimmte Person anordnet (Verfügung), so können die zuständigen oberen Behörden bzw. Gerichte diese Verfügung auch auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüfen. Welche Behörde bzw. welches Gericht zuständig ist, entscheidet das einschlägige Verfahrensrecht.

    • Was wären die möglichen Konsequenzen wenn die entsprechende Instanz zum Schluss kommt dass die Massnahmen nicht verhältnismässig waren?

Das kann abstrakt so nicht beantwortet werden. Die angefochtene Verfügung könnte aufgehoben werden. Die Auswirkungen auf die Verordnung wären im Einzelfall zu prüfen.

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